§25a Bleiberecht für Jugendliche seit 01.07.2011 in Kraft

seit letztem Freitag, dem 01.07.2011, ist das„Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlichen Vorschriften“ „Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlichen Vorschriften“ und damit das neue Bleiberecht für Jugendliche (§25a AufenthG) in Kraft.

Die Bedingungen sind (Der bayerischen Erlass, bzw. die Umsetzungshinweise werden das noch konkretisieren):

1. Duldung,
2. Einreise vor dem 14. Geburtstag,
3. Seit sechs Jahren ununterbrochen mit Gestattung, Duldung oder AE in Deutschland,
4. Sechs Jahre erfolgreicher Schulbesuch oder anerkannter Schul- oder Berufsabschluss,
5. Der Antrag muss nach dem 15. Geburtstag und vor dem 21. Geburtstag gestellt werden,
6. Lebensunterhaltssicherung ist nicht nötig wenn in schulischer oder beruflicher Ausbildung/Studium.

7. Ausschlussgrund: Identitätstäuschung oder falsche Angaben haben zur Aussetzung der Abschiebung geführt.

Solange Personen mit einer AE nach §25a minderjährig sind, soll die Abschiebung der Eltern und der minderjährigen Geschwister ausgesetzt werden.

Den Eltern von Minderjährigen mit einer AE nach § 25a soll eine AE erteilt werden, wenn:

1. Der Lebensunterhalt eigenständig gesichert ist,
2. Die Abschiebung nicht durch Täuschung oder mangelnder Mitwirkung verzögert wurde
3. Keine Verurteilungen von insgesamt 50 Tagessätzen, bzw. 90 Tagessätzen bei Vergehen gegen das AsylVfG oder das AufenthG, vorliegen.